Viele EinzelunternehmerInnen in Deutschland waren wochenlang verunsichert, ob der Like-Button auf Ihren Blogs und Homepages sie nicht bald ins finanzielle Verderben stürzen wird. Denn am 19. August gab das ULD eine Pressemeldung an Webseitenbetreiber heraus, die allen in Schleswig Holstein das Abschalten von Facebook-Reichweitenanalysen inklusive Like-Buttons nahelegt bzw. gleich mal 50.000 Euro Strafe in Aussicht gestellt und zwar bis ENDE SEPTEMBER 2011. Dann gab es unterschiedlichste Meldungen über Anhörungen und Nichteinigungen.
Das war mir zu unsicher. Ich habe 7 Fragen an Dr. Karg vom unabhängigen Landesschutzzentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (https://www.datenschutzzentrum.de/) gemailt. Hier seine Antwort vom 23.09.2011 – vielen Dank für die Beantwortung an dieser Stelle!
Frage 1: Jeder User der sich bei Facebook anmeldet muss deren Datenschutzbestimmungen akzeptieren. Da diese lt. Ihnen mit deutschem Recht nicht vereinbar sind müsste eigentlich der Dienst facebook verboten werden. Ist das so richtig?
Dr. Moritz Karg: Nein, Facebook muss nicht verboten werden. Jedoch stehen einzelne Verarbeitungsprozesse nicht im Enklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben des europäischen und deutschen Datenschutzrecht. Neben den durch das ULD festgestellten Verstößen werden Ihnen sicherlich auch die durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz angsprochenen Probleme rund um das Friendfinderverfahren und die Gesichtserkennung bekannt sein.
Frage 2: Warum gehen sie jetzt gegen Unternehmen vor, die genauso wie Privatpersonen, auch keinen andere Möglichkeit haben, als die Datenschutzbestimmungen dort zu akzeptieren?
Dr. Moritz Karg: Kein Unternehmen ist gezwungen, die Dienste von Facebook zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen. Wie bei dem Abschluss von Verträgen in anderen Bereichen z.B. des Marketings auch, muss jedes Unternehmen vor der Investition in ein bestimmtes Produkt oder einen Dienst prüfen, ob diese auch den Vorgaben der jeweils geltenden Rechtsordnung enstprichen. So ist es unzulässig, Produkte mittels Telefon zu bewerben, solange nicht vorher eine ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Person vorliegt. Dieses Prinzip der Rechtmäßigkeit unternehmerischen Handelns gilt auch bei der Nutzung von Diensten im Internet. Das Telemediengesetz gibt vor, in welchem Maß Daten der Nutzerinnen und Nutzer u.a. zum Zweck der Werbung verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Einsatz des Dienstes “Facebook Insight”, welcher mit den Fanpages und Social Plugins untrennbar verbunden ist, ist nach hiesiger Aufassung unzulässig.
Frage 3: Ist Ihr Vorstoß ein faktisches Verbot von Unternehmensseiten auf Facebook für deutsche Unternehmen?
Dr. Moritz Karg: Die Analyse des ULD stellt kein Verbot von Unternehmensseiten dar. Das ULD hat lediglich einen Dienst nach den geltenen rechtlichen Vorgaben beurteilt. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber diese Art der Erstellung von Nutzungsstatistiken untersagt hat. Da derzeit die Erstellung einer Fanpage bei Facebook ohne den Dienst “Facebook Insight” nicht möglich ist, läuft dies auf ein gesetzliches Verbot der Darstellung eines Unternehmens mittels Fanpage dar. Sollten Unternehmen in der Lage sein zu wählen, ob eine Nutzungsanalyse erfolgt, wäre die Einrichtung einer Fanpage zulässig, wenn der Dienst “Facebook Insight” dabei nicht zum Einsatz kommt.
Frage 4: Welche Möglichkeiten haben Einzelunternehmen um auf Ihre Unternehmensseiten bei Facebook aufmerksam zu machen, die Ihrer Meinung nach auch rechtssicher sind?
Dr. Moritz Karg: Ich bitte um Ihr Verständnis, dass es nicht Aufgabe des ULD ist, rechtskonforme Marketingstrategien für Unternehmen auf Facebook zu entwickeln. Jedes Unternehmen muss selbst sicherstellen, dass es sich an die geltenden Gesetze bei der Verfolgung eigener Geschäftszwecke hält.
Frage 5: Sind Werbeschaltungen in Facebook auch verboten und warum?
Dr. Moritz Karg: Da die Form der Zustellung der Werbung und die Reichweitenmessung bei der Schaltung von Werbung durch das ULD nicht geprüft wurde, kann ich Ihnen dazu keine Angaben machen. Sollte jedoch zur Messung der Wirksamkeit einer Werbung auch der Dienst “Facebook Insight” verwendet werden, läge wahrscheinlich auch ein Verstoß vor. Eine abschließende Auffassung kann ich Ihnen aber aufgrund des fehlenden Tatsachenwissens nicht geben.
Frage 6: Ist die Einbindung von “Sharing-Bars” wie etwa der Meebo-Bar (http://www.meebo.com/websites/) rechtlich unbedenklich?
Dr. Moritz Karg: Diese Dienst bzw. diese Produkt wurde durch das ULD bisher nicht geprüft. Daher kann ich dazu keine Aussage treffen.
Frage 7: Wäre eine globale Regelung des Datenschutzes für Dienste, die nach einem ähnlichen Muster funktionieren wie etwa YouTube, Twitter, Google+ nicht erstrebenswerter als sich nur auf Facebook zu konzentrieren?
Dr. Moritz Karg: Sicherlich wäre es wünschenswert, eine globale Regelung für diesen Bereich zu haben. Auch wenn bereits erste Ansätze dazu existieren, werden sich Staaten sicherlich noch eine ganze Weile mit der Frage auseinander zu setzen haben, wie sie mit den Auswirkungen der Globalisierung und des Internet auf die Rechte und Interessen des Einzelnen umgehen wollen. Für weiterführende Informationen verweise ich auf unsere Internetseite https://www.datenschutzzentrum.de/facebook.
Was sagen Sie dazu? Haben Ihnen diese Antworten weiter geholfen? Wie werden Sie Handeln? Ich freue mich auf Ihre Meinungen in den Kommentaren, via Twitter, Google+ und natürlich via Facebook!
Ihre
Sandra Staub
P.S.: Zwei renommierte Anwälte haben jetzt eine Empfehlung zum Richtigen Verhalten herausgegeben. Hier gibt’s einen Direktlink zu den Kollegen von allfacebook.de – Vielen Dank!